Mietbedingungen

Mietbedingungen

Fassung Januar 2011


I. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Es gelten ausschließlich nachfolgende Vermietbedingungen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt (für Selbstfahrer) zurückzugeben.

3. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.

4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstands. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgarage, sowie auf eventuelle Höhen-/Gewichts-beschränkungen unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.

5. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.
6. Die Mietgegenstände dürfen nur als Hubarbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung führt. Der Mieter ist dabei verpflichtet, sich über die Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch die Fahrzeugaufbauten zu informieren.

II. Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal

Der Vermieter stellt mit der Arbeitsbühne einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte dürfen deshalb ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung des Mietgeräts es erlaubt, ist es möglich, dieses Fachpersonal zu Handreichungen im Verantwortungsbereich des Mieters heranzuziehen.

III. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

1. Bei Übergabe des Mietgeräts erfolgt eine Einweisung des Mieters durch den Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG.

2. Nur die vom Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - eingewiesenen Personen sind berechtigt, das Gerät zu bedienen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.
3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass selbstfahrende Arbeitsbühnen nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl zu sichern. Sofern Hubarbeitsbühnen durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert werden, obliegt es dem Mieter, für eine entsprechende Transportsicherung, sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten zu sorgen.

4. Öl- und Batteriesäure sind laut Bedienungsanleitung durch den Mieter während des Betriebes zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind durch den Mieter zu ergreifen. Die Maschine ist ausschließlich für Arbeiten an Werktagen angemietet. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt acht Stunden.

5. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Baumpflegearbeiten. Sandstrahlarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden. Zusätzliche Kosten können durch vernachlässigte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäße Bedienung oder aufwendige Reinigung der Maschine entstehen.

6. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

7. Bei Selbstfahrergeräten beinhaltet der vereinbarte Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel.

8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren.

9. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Störungen an dem Mietgegenstand oder bei Unfällen ist der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Fristen und Termine

Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - ist bemüht, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haftet der Vermieter auf Ersatz eines Folgeschadens nur, sofern der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Mitarbeiter des Vermieters nicht eingehalten wird und auch dann nur begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mitzinses. Abtrennbare Teile der Leistungen des Vermieters sind bezüglich Termine und Fristen jeweils gesondert anzusehen.

V. Gewährleistung und Haftung

1. Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich beim Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haftet der Vermieter nur, wenn vom Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters nachgewiesen werden.

2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Selbstfahrer mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von mindestens 2.500 Euro pro Schadensfall.

3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Mieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche.

4. Der Mieter wird zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden verpflichtet, die aus den Preislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von mindestens 2000 Euro pro Schadensfall und 2500 Euro bei Diebstahl abzuschließen.

5. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos in vollem
Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) den Selbstbehalt
b) übermäßige Benutzung und andere als Bruch
c) Verletzung einer der in III. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen
d) Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer
e) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, oder ohne gültige Fahrerlaubnis
f) Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustands von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.
g) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes
aa) auf Wasserbaustellen,
bb) im Bereich von Gewässern,
cc) auf schwimmenden Fahrzeugen,
dd) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen b), c) und f) nicht schuldhaft und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, sowie für sein eigenes Verschulden.

VI. Angebote, Preise und Berechnung

1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts zuzüglich der jeweils zu berechnenden Versicherungsprämie, der notwendigen Betriebsstoffe und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart
wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. An- und Abfahrt richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Stützpunkt des Vermieters und werden entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt.

3. Übernimmt der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  im Auftrag des Mieters gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet.

4. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritter die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die
Vergütung für die gesamte Mietzeit einzufordern. Standzeiten sind vom Mieter zu bezahlen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Dauer der Standzeit nach der entsprechenden Miete.

5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Falle der Annahme, erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.

6. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  ist grundsätzlich berechtigt, vor Zuverfügungstellung des Mietfahrzeugs eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

VII. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters

1. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  ist im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

2. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zuverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswerts berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.

3. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Ende der Mietzeit / Rückgabe

1. Das Mietgerät ist entsprechend den obigen Bestimmungen in vollfunktionsfähigem, ordnungsgemäßem, gereinigtem, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigung an den Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter im Auftrag des Mieters beinhaltet die Pflicht zur Freimeldung auch die Mitteilung der genauen Ortsangabe, an dem sich der Mietgegenstand befindet. Die Obhutspflicht des Mieters endet in diesem Fall erst mit Übernahme durch den Vermieter. Die Abholung durch den Vermieter erfolgt dabei spätestens am übernächsten Arbeitstag nach Beendigung der Mietzeit.

2. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe darauf hinzuweisen.

3. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

4. Eine Rücknahme der Mietgegenstände erfolgt nur während der Geschäftszeiten des Vermieters, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurde.

5. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Stützpunkt des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

6. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstands an den neuen Mieter.

IX. Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Mieter

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

X. Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar.

2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche und
1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

3. Der Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Kalendertage im Rückstand ist,
b) wenn dem Vermieter - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG -  nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert,
c) wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

XI. Sicherungsabtretung

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters - Arbeitsbühnenvermietung LIFTTEC GmbH & Co. KG - gegen die Mieter aus allen Mietverträgen tritt der Mieter an den Vermieter folgende Forderungen ab: Alle Forderungen aus Werk- oder Dienstverträgen des Mieters gegen den jeweiligen Auftraggeber, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung der jeweilige Mietgegenstand durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

XII. Sonstiges

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt und es gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Chemnitz-Hartmannsdorf.