Sicherheitsausrüstung ▲ Arbeitsbühnenbediener

Sicherheitsausrüstung für Arbeitsbühnenbediener

Das Tragen ist Pflicht, wenn es in der Bedienungsanleitung des Arbeitsbühnen-Herstellers als verpflichtend angegeben ist. Wir empfehlen das Tragen auf allen Arbeitsbühnen. Bitte kontaktieren Sie uns direkt über das nebenstehende Anfrageformular oder telefonisch unter unserer Hotline 037 22 / 505 202.

 

Sofern sicher gestellt werden kann, dass der Bediener jederzeit das Verbindungsmittel immer so
kurz wie möglich einstellt, reicht ein auf Länge einstellbares Verbindungsmittel, bevorzugt mit
zusätzlichem Bandfalldämpfer (siehe z.B. Standard-Set II).

Ansonsten ist die Verwendung eines Höhensicherungsgerätes zu präferieren, da es sich
automatisch auf Länge einstellt und für zusätzlichen Komfort bei der Arbeit vom Korb aus sorgt.
Für die Bereitstellung von PSAgA ist der Unternehmer / Vorgesetzte der Mitarbeiter zuständig, nicht
der Vermieter von Hubarbeitsbühnen. Persönliche Schutzausrüstung ist jedem Mitarbeiter
persönlich vom eigenen Betrieb auszuhändigen.


Gesetzliche Vorgaben:

- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung


Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR):

  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198)
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR 199)
  • Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen (BGR 148)


Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI):

  • Arbeiten mit Absturzgefahr (BGI 504-41)
  • Persönliche Schutzausrüstungen (BGI 515)
  • Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen (BGI 757)
  • Handbetriebene Arbeitssitze (BGI 772)
  • Schutz gegen Absturz (BGI 826)
  • Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)
  • Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807)
  • Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte (BGI 870)


Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG):

  • Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGG 906)


Prüfungspflicht nach BGR 198:

  • Sichtprüfung durch den Benutzer vor jedem Einsatz
  • Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Diese führen wir gern für Sie aus.


Ablegereife:

  • je nach Bedienungsanleitung
  • Auffanggurte max. 8 Jahre
  • Verbindungsmittel max. 6 Jahre
  • Höhensicherungsgerät bis zu 10 Jahre

Formular Sicherheitsausrüstung Arbeitsbühne

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